Allgemeine Lieferbedingungen

1924 bis Heute

1. Preise
1.1 Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers ausschließlich Mehrwertsteuer. Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt werden, werden gesondert berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind gesondert zu vereinbaren.

1.2 Sollten sich die Einstandspreise und Kosten seit Vertragsabschluss verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen, hat dies jedoch dem Käufer nachzuweisen.

2. Lieferung
2.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

2.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung üblich ist.

2.3 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

2.4 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

3. Kleinsendungen
Bei Bestellungen im Wert von unter € 100.- (zuzüglich 20% MwSt) wird ein Kleinmengenzuschlag von
€ 15.- (zuzüglich 20% MwSt) eingehoben und die Lieferung nur gegen Nachnahme ausgeführt.
Bei Leitungen und Kabeln bis zu einem Querschnitt von 16mm² wird bei Längen unter 100m und bei Leitungen und Kabeln mit einem Querschnitt über 25mm² bei Längen unter 25m eine Schnittpauschale in der Höhe von € 25.- (zuzüglich 20% MwSt) verrechnet.

4. Zahlung
Falls Fälligkeit nicht ab Rechnungslegung vereinbart wurde, kann ein Kassaskonto von 2% – ausgenommen Materialzuschläge für die Bezahlung innerhalb von 10 Tagen gewährt werden, ansonsten
30 Tage netto. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste, offene Faktura angerechnet. Die Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe von 14% für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionsgebühren eines Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu vergüten. Bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden die gewährten Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig.
Die Sondernachlässe und Boni sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen Abrechnungszeitraum betreffenden Rechnungen bezahlt sind. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an die Lieferfirma sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne das der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen die Lieferanten herleiten kann.

5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung bestehenden noch offenen Forderungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer mit ihrem Entstehen an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung ab. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit Fremden, vom Verkäufer nicht gelieferten Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe eines dem Rechnungswert der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Kunden zu nennen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Die auf diese Weise eingezogenen Beträge sind in den Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig verwahrt, für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers zu beachten.

6. Rückwaren
Bei Rückwaren ist über die Rücknahme eine Vereinbarung zu treffen, und es sind vom Käufer die betreffenden Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummern, sowie das Datum anzugeben. Sonderanfertigungen werden in keinem Fall zurückgenommen. Manipulationsspesen werden in jedem Fall verrechnet. Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen.

7. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
7.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.

7.2 Sollte aus irgendeinem Grunde eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt, in diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile, daran mitzuwirken, das die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

7.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

8. Trommelverrechnung
Bei Rückgabe innerhalb von 3 Monaten keine Leihgebühr. Im 4. Monat 30% Leihgebühr, für jedes weitere Monat plus 5%.

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